AGB

Allgemeine Reise- und gesonderte Mitsegel- und Zahlungsbedingungen, sowie die Vorvertraglichen Informationen (VVI) der 100 % SAIL Uwe Jüngst

Unsere Allgemeinen Reisebedingungen (ARB):

 

Reisebedingungen für Pauschalreisen zum neuen Pauschalreiserecht ab 01.07.2018

 

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter 100 % SAIL Uwe Jüngst zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

 

Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Kunde keine 100 % SAIL Uwe Jüngst -Pauschalreise (sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB) gebucht hat, da er hierüber eine entsprechende andere Information erhält.

 

Die Reisebedingungen gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem Kunden ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

 

1.1. Für alle Buchungswege (z.B.telefonisch, online etc.) gilt:

 

a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der gesonderten Mitsegel- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

 

b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

 

d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

 

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

 

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

 

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger über-mitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemesse-nen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email),sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Ge-schäftsräumen erfolgte.

 

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

 

a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.

 

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

 

c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

 

d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

 

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

 

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

 

g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.

 

h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters 100 % SAIL Uwe Jüngst beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß Buchstabe f) oben, soweit dem Kun-den die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

 

1.4 100 % SAIL Uwe Jüngst weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

2. Bezahlung

 

2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 31 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

 

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

 

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

 

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

 

- entweder die Änderung anzunehmen

 

- oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten

 

- oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

 

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.

 

Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

 

Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

 

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag ent-sprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Preisänderungen nach Vertragsabschluss:

 

So sich nach Vertragsabschluss, bedingt durch gravierende Veränderungen in den Wechselkursen oder einer relevanten Erhöhung von Beförderungskosten (durch Leistungsträger weitergeleitete Kosten wie Kerosinzuschlag, Bunkerzuschlag, Benzinaufpreis) oder neue Steuern, zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht absehbare gravierende Verteuerungen einstellen, so ist der Veranstalter berechtigt, diese bis zu einer maximalen Preiserhöhung von 8% an den Kunden weiterzugeben. Der Veranstalter wird dem Kunden diese Umstände belegen. Gleichsam hat der Kunde einen Anspruch auf eine maximal gleich hohe Reisepreissenkung, so Effekte in den geschilderten Feldern durchschlagen. Die Belegung dieser Umstände liegt entsprechend beim Kunden.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Rücktrittskosten

 

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

5.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 

- früher als 2 Monate: € 29

 

- 2 Monate bis 6 Wochen: 40% des Preises

 

- 6 bis 4 Wochen: 60% des Preises

 

- unterhalb von 4 Wochen: 100% des Preises

 

5.3 Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen.

 

Auf Flugleistungen, die namentlich gebunden eingekauft sind, sind gemäß den Bedingungen der Leistungsträger für Stornierungen und Umbuchungen bis zu 100% des Flugpreises, unabhängig vom Datum der Stornierung zu zahlen.

 

Auf die weiteren Leistungen wird je nach Abrechnung durch den jeweiligen Leistungsträger mit dem Kunden verrechnet, jeweils zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 29 je Pauschalarrangement.

 

5.4 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

5.5 Das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Davon ausgenommen sind ggf. die namentlich gebundenen Flugleistungen.

 

6. Umbuchungen

 

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Eine Umbuchung ist nur spätestens 6 Wochen vor Beginn der ursprünglich gebuchten Reise möglich.

 

Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt:

 

Auf Flugleistungen, die namentlich gebunden eingekauft sind, sind gemäß den Bedingungen der Leistungsträger für Stornierungen und Umbuchungen bis zu 100% des Flugpreises, unabhängig vom Datum der Umbuchung zu zahlen.

 

Auf die weiteren Leistungen wird je nach Abrechnung durch den jeweiligen Leistungsträger mit dem Kunden verrechnet, jeweils zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 29 je Person/Pauschalarrangement.

 

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

 

Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

 

8.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

 

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

 

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

 

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde (spätestens)

 

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

 

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

 

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.).

 

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 21 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

 

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

10. Mitwirkungspflichten des Reisenden

 

10.1 Reiseunterlagen :

 

Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

 

10.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen :

 

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

 

Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

 

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

 

Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

10.3 Fristsetzung vor Kündigung :

 

Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651iAbs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

 

(a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

 

(b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich über eine Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

Durch 100 % SAIL Uwe Jüngst werden keine Flugbeförderungsleistungen angeboten.

 

11. Beschränkung der Haftung

 

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

 

Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

 

12.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

 

12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

entfallen, da durch 100 % SAIL Uwe Jüngst keine Flugbeförderungsleistungen angeboten werden.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

14.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten, sofern der Reisende deutscher Staatsbürger ist. Bürger anderer Nationalität müssen sich bei der Botschaft des/der zu bereisenden Landes/Länder über die jeweiligen Einreisebedingungen selbst informieren, so keine öffentlich zugänglichen Informationen für das buchende Reisebüro/den Veranstalter verfügbar sind.

 

14.2 Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

 

 

Veranstalter:

 

100 % SAIL Uwe Jüngst  

 

Lange Redder 15

 

Tel. +49 (0) 4626 18935 65

 

Fax +49 (0) 4626 18935 67

 

ahoi@100prosail.de , www.100prosail.de

 

Geschäftsleitung: Uwe Jüngst (GF)

 

Reiseversicherer: R&V Versicherung

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Gesonderte Mitsegel- und Zahlungsbedingungen

der 100 % SAIL Uwe Jüngst

 

Diese gesonderte Mitsegel- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages. Dein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Bedingungen in den Reisevertrag bestätigst du mit Deiner Anmeldung.

 

 

§1 Begriffsbestimmung

 

1. Die 100 % SAIL Uwe Jüngst wird im weiteren Teil der gesonderte Mitsegel- und Zahlungsbedingungen Veranstalter genannt.

 

2. Die Person, die sich zum Segeltörn anmeldet und dann an diesem teilnimmt, wird im weiteren Teil der gesonderte Mitsegel- und Zahlungsbedingungen Mitsegler genannt.

 

3. Die Person, welche die Leitung der Segelyacht inne hat, wird im weiteren Teil der gesonderte Mitsegel- und Zahlungsbedingungen Skipper genannt.

 

 

§2 Buchung und Vertragsabschluss

 

1. Vor der Buchung des Segeltörns ist der Mitsegler verpflichtet, sich mit den Vorschriften zur Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften vertraut zu machen

 

2. Der Mitsegler meldet sich verbindlich zum Segeltörn durch das korrekte Ausfüllen und Abschicken des Buchungsformulars von der Internetseite des Veranstalters an.

 

3. Mit dem Abschicken des Buchungsformulars erklärt sich der Mitsegler mit allen Vertragsbedingungen sowie den allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesonderten Mitsegelbedingungen einverstanden.

 

4. Die Anmeldung eines minderjährigen Mitseglers kann nur durch eine selbst auf dem selben Segeltörn angemeldeten volljährigen Person durchgeführt werden. Die volljährige Person ist die für diesen für die Dauer des gesamten Segeltörns verantwortlich.

 

5. Zum Zweck der Übermittlung wesentlicher Informationen oder Erklärungen im Zusammenhang mit dem Segeltörn wird sich der Veranstalter mit dem Mitsegler mittels elektronischer Post und in manchen Fällen auch telefonisch in Verbindung setzen.

 

6. Nach dem Absenden des Anmeldeformulars erhält der Mitsegler vom Veranstalter eine Bestätigung oder Absage der Anmeldung mittels elektronischer Post innerhalb von 5 Tagen vom Datum des Eingangs des Anmeldeformulars beim Veranstalter.

 

7. Der Veranstalter behält sich das Recht zur Absage der Anmeldung ohne Nennung von Gründen vor.

 

8 .Unsere Segeltörns sind im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nur unzureichend geeignet. Der Mitsegler erklärt mit dem Versandt seiner Buchung zum Segeltörn zugleich dass sein physischer und psychischer Gesundheitszustand ihm die Teilnahme an einem Segeltörn erlaubt. Evtl. akute oder chronische Erkrankungen und/oder körperliche Einschränkungen, die z.B. besondere Rücksichtnahme oder Medikamente erfordern, teilt der Mitsegler uns rechtzeitig mit. Meteorologische Ereignisse wie Starkwind und Seegang können Ursache für erhebliche körperliche Belastung darstellen. Dies stellt keinen Mangel dar. Im Fall der Feststellung durch den Veranstalter, dass der Mitsegler die in diesem Absatz genannten Bedingungen nicht erfüllt, hat der Veranstalter das Recht zur Kündigung des Vertrages jederzeit mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Form, gem. §2 Abs. 6. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, wird es nicht als Kündigung aus Gründen, für die der Veranstalter verantwortlich ist, angesehen.

 

9. Mit der Anmeldung bestätigt der Mitsegler, dass während dem Segeltörn selbst die volle Verantwortung für sich trägt und er mindestens 15 Minuten ununterbrochen in tiefem Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen kann, das zur Verfügung gestellte Material – also Schiff und Ausrüstung – sorgfältig behandelt und bereit ist, die notwendigen Arbeiten an Bord gemeinsam mit den Mitseglern durchzuführen.

 

10. Unser Leistungsumfang

 

Der Törn wird nach den Regeln der Seemannschaft durchgeführt. Es besteht keine Haftung und Gewähr für die Durchführbarkeit des Törns. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung bei Terminverzögerung durch Wetter, Havarie oder Liegezeiten aufgrund von unvermeidlichen Reparaturen.

 

Bei einem erzwungenen anderen Ausgangs- oder Zielhafen als im Törnplan angegeben, sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.

 

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Törnvorbereitung. Unter Berücksichtigung der herrschenden Wetterverhältnisse, der Crew und der übrigen seemännischen Beurteilung der Lage legt der Skipper die Route und das Ziel fest, welche insoweit bei begründeten Verhältnissen von einer zunächst geplanten Route abweichen kann. Minderung oder Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen.

 

11. Haftungsausschluss / – begrenzung:

 

Jedes Crewmitglied nimmt auf eigene Gefahr am Segeltörn teil und verzichtet auf Ersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für sämtliche Schäden gegen den Skipper, den anderen Crew-Mitgliedern, dem Veranstalter und dem Eigner, sofern dieser Crew-Mitglied ist.

 

Ausgenommen hiervon sind Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dieser Verzicht umfasst auch Ansprüche mittelbar Geschädigter, denen der Mitsegler unterhaltspflichtig ist oder werden kann oder er zur Dienstleistung verpflichtet ist. Dies gilt auch für Anreise-, Storno oder ähnliche Kosten, die dem Teilnehmer entstehen, weil ein Törn abgesagt oder abgebrochen werden muss. Gegenüber anderen Mitseglern verzichtet der Mitsegler auf jede Haftung.

 

Ausnahme ist vorsätzliches Handeln. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch für evtl. Fahrgemeinschaften zum Zwecke der An- und Abreise zum Ausgangsort des Törns. Versicherungen sind privat abzuschließen.

 

Mitsegler haften gegenüber dem Skipper für alle Sach- & Personenschäden, auch Folge -und Ausfallschäden, die von ihr/ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden und damit nicht versicherbar sind.

 

Bis zur Höhe von €200 haftet ein Mitsegler auch für leichte Fahrlässigkeit. Landausflüge etc. werden auf eigene Gefahr unternommen. Für Schäden, Unfälle, Verluste und Verspätungen kann im Übrigen nicht gehaftet werden. Das Beförderungsrisiko trägt der Teilnehmer. Ein durch Havarie während des Törns entstandener Nutzungsausfall führt zu keiner, auch nicht teilweisen Rückerstattung.

 

Bei einem technischen Defekt während des Törns, der die Fahrtüchtigkeit des Schiffes erheblich beeinträchtigt, ist dem Schiffsführer eine dem Defekt entsprechende Frist (mind. 24 Std.) zur Behebung des Fehlers einzuräumen. Ist der Defekt nicht behebbar wird der Törn abgebrochen, die Teilnahmegebühr wird anteilig zurückerstattet. Weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

 

Kann der Törn aufgrund von höherer Gewalt nicht stattfinden, ist der Mitsegler zum Rücktritt berechtigt. Evtl. bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

Höhere Gewalt bezeichnet ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, welches auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Dieses sind z.B: Terrorismus, Feuer, Explosion, Streik, Gefahren der See, Unwetter, Erdbeben, Naturkatastrophen und Reaktorunfälle.

 

Die vertragliche Haftung ist auf die Höhe der dreifachen Kostenbeteiligung beschränkt. Eine Haftung für Schäden durch Dritte oder durch Eigenverschulden ist ausgeschlossen.

 

§3 Zahlungsbedingungen

 

1. Mit Zustandekommen des Törnvertrages ist eine Anzahlung von 30 Prozent des Charterpreises auf das Konto des Veranstalters zu leisten. Der Restbetrag ist 4 Wochen (31 Tage) vor Törnbeginn fällig.

 

2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Preis des Segeltörns um bis zu 8% zu erhöhen, vor allen Dingen aufgrund der Erhöhung der Chartergebühr für die Yacht, Währungswechselkurse, sowie Steuern, bis zum Zeitpunkt von einem Monat vor Beginn des Segeltörns. Über diese Tatsache wird der Mitsegler mittels elektronischer Post gegen Rückbestätigung informiert.

 

3. Dem Mitsegler steht der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen. Dazu gehören ausschließlich:

 

a) Veränderung wesentlicher Bestandteile des Vertrages, vor allem die Anhebung des Reisepreises um mehr als 8%. Der Rücktritt aus diesem Grund kann im Laufe von 3 Tagen ab dem Erhalt der Benachrichtigung durch den Veranstalter mittels elektronischer Post gegen Rückbestätigung erfolgen. Das Fehlen einer Antwort innerhalb dieser Frist wird als Akzeptanz der veränderten Bedingungen der Teilnahme an dem Segeltörn betrachtet.

 

b) Absage des Segeltörns

 

4. Ein Austausch der Yacht gegen eine andere mit ähnlichem Standard bedeutet keine wesentliche Veränderung der Vertragsbedingungen.

 

 

§4 Rücktritt

 

1. Der Mitsegler kann jederzeit von der Teilnahme an dem Segeltörn zurücktreten.

 

2. Im Fall des Rücktritts eines Mitseglers von der Teilnahme an dem Segeltörn, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen (wie Ablehnung der Passausgabe, Fehlen eines Visums, Fehlen von Dokumenten, die zum Grenzübertritt berechtigen) kann der Veranstalter Abzüge von den durch den Mitsegler getätigten Einzahlungen vornehmen.

 

Die maximale Höhe der Abzüge wird von der Zeit zwischen dem Rücktrittstag und dem Tag des Beginns des Segeltörns abhängen und entsprechend betragen:

 

- früher als 2 Monate: € 29

 

- 2 Monate bis 6 Wochen: 40% des Preises

 

- 6 bis 4 Wochen: 60% des Preises

 

- unterhalb von 4 Wochen: 100% des Preises

 

3. Der Mitsegler hat die Möglichkeit seinen Reise-/Mitseglervertrag an einen Dritten abzutreten, jedoch ist der Veranstalter nicht verpflichtet diese Abtretung zu akzeptieren, sollte der Dritte die Teilnahmebedingungen nicht erfüllen. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Für die Bearbeitung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 29 erhoben.

 

 

§5 Umbuchungen des Törns

 

1. Wünscht der Mitsegler, nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich des Segelreviers oder des Törntermins vorzunehmen, wird dem Wunsch nach bester Möglichkeit nachgegangen, es besteht darauf aber kein Rechtsanspruch.

 

2. Eine Umbuchung ist nur spätestens 6 Wochen vor Beginn des ursprünglich gebuchten Segeltörns möglich. Die Bearbeitungsgebühr beträgt hierfür € 29.

 

3. Im Fall der Umbuchung des Termins des Segeltörns nach 6 Wochen vor Beginn des ursprünglich gewählten Termins, kann der Veranstalter vom Mitsegler eine Gebühr erheben, deren maximale Höhe den Sätzen beim Rücktritt von der Teilnahme entsprechen wird.

 

 

§6 Absage des Segeltörns

 

1. Bei Komplikationen im Zusammenhang mit der Organisation des Segeltörns, behält sich der Veranstalter das Recht zur Absage des Segeltörns bis zu 2 Monaten vor deren Beginn, vor.

 

2. Wurde bereits im Angebot des Segeltörns eine Mindestanzahl an Mitseglern genannt, behält sich der Veranstalter das Recht vor den Segeltörn bis zu dem im Angebot / ARB genannten Termin aufgrund des nicht Erreichens der Mindestanzahl abzusagen.

 

3. Der Veranstalter behält sich jederzeit das Recht zur Absage des Segeltörns aus von ihm unabhängigen Gründen vor (Höhere Gewalt u.ä.)

 

4. Über die Tatsache der Absage des Segeltörns wird der Mitsegler mittels elektronischer Post gegen Rückbestätigung und im Fall der fehlenden Rückbestätigung, telefonisch informiert. Im Fall, dass man zum Mitsegler in keiner der oben angegebenen Weise während 3 Tagen Kontakt aufnehmen kann, wird der Veranstalter gezwungen, den Mitsegler als über die Absage informiert zu betrachten.

 

Bei einer Absage durch den Veranstalter wird ein Ausweichtermin angeboten oder – wahlweise – der Törnbeitrag zurückgezahlt. Wir können vom Törnvertrag – auch während des Törns – zurücktreten, dann, wenn der Törn durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt oder Krankheit des Skippers erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird oder das Schiff nicht einsatzfähig ist. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag zurückgezahlt – vor Beginn des Törns in voller Höhe, nach Beginn anteilig.

 

Wir teilen dem Mitsegler gem. in der ARB unter 8.1 genannten Termine vor Beginn des Törns mit, ob der Törn durchgeführt werden kann oder nicht. Wenn der Törn abgesagt wird bieten wir einen Ersatztermin an oder ein evtl. bereits gezahlter Kostenbeitrag wird in voller Höhe erstattet. Weitergehende Ansprüche (Anreise, Hotel etc.) übernehmen wir nicht.

 

5. Nach der Absage erhält der Mitsegler die auf das Konto des Veranstalters eingezahlte Summe für die Teilnahme ohne jegliche Abzüge innerhalb von 21 Tagen nach der Absage des Segeltörns zurück. Aufgrund der Absage des Segeltörns steht dem Mitsegler kein Schadensersatz zu.

 

 

§7 Änderungen des Segeltörns

 

1. Der Veranstalter bzw. der Skipper sind berechtigt, Törnänderung in Abweichung einzelner Leistungen von diesem Vertrag, insbesondere bezüglich Abfahrts- und Ankunftshafen durchzuführen, wenn dies nach Vertragsschluss notwendig geworden ist und auf die im Rahmen der Seefahrt auf Yachten üblichen Gründe zurückzuführen ist und diese Änderungen vom Veranstalter bzw. vom Skipper nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die geänderte Leistung ersetzt die ursprünglich vertraglich vorgesehene Leistung.

 

2. Der Veranstalter behält sich die Änderung des Typs der Segelyacht vor.

 

 

§7 Pflichten des Mitseglers

 

1. Der Mitsegler ist verpflichtet, während des Segeltörns alle notwendigen Dokumente zu einem möglichen Grenzübertritt der beim gebuchten Segeltörn vorgesehener Staaten mitzuführen.

 

2. Den Anweisungen des Skippers hinsichtlich der Sicherheit der Seefahrt, Grundsätzen der Seepraxis und der Einhaltung geltender Regeln ist während des Segeltörns Folge zu leisten. 

 

3. Der Mitsegler wird darauf hingewiesen, dass die Buchung und Durchführung eines Segeltörns nicht vergleichbar ist mit der Buchung und Durchführung einer "normalen" Pauschalreise, da insbesondere Naturgegebenheiten nicht absehbare Auswirkungen (z.B. Verlauf des Törns, Einsatz des Motors, Gefahrensituationen auf See, etc.) auf den Segeltörn haben können. Mitsegler mit Kindern werden ausdrücklich auf die Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern und die daraus resultierende Haftung hingewiesen.

 

4. Der Mitsegler hilft aktiv bei der Durchführung des Segeltörns (Wache, Hilfe beim Ein- und Ausfahren aus dem Hafen, Beseitigung kleiner Havarien, Zubereitung von Mahlzeiten) mit.

 

5. Im Fall von gravierender und hartnäckiger Verletzung der Ordnung während des Segeltörns durch einen Mitsegler, die Interessen anderer Mitsegler oder die Sicherheitsgrundsätze bedroht, kann der Skipper ohne jegliche Konsequenzen, einschließlich finanzieller, dem Mitsegler die Weiterreise verbieten. Sämtliche Kosten des weiteren Aufenthaltes im Ausland und die Rückkehr nach Hause trägt in einem solchen Fall alleine der Mitsegler.

 

6. Der Mitsegler ist verpflichtet, die Zoll- und Devisenvorschriften der auf der Strecke des Segeltörns liegenden Staaten zu beachten.

 

7. Der Veranstalter erwartet vom Mitsegler eine aktive und flexible Herangehensweise an alle während der Reise auftretenden Probleme.

 

8. Der Veranstalter kann nicht garantieren, dass alle Elemente der Ausstattung der Yacht richtig funktionieren werden. Eine Hochseeyacht besteht aus sehr vielen verschiedenen Bauteilen, die unter extremen Bedingungen funktionieren müssen. Deshalb sind Auftreten und Beseitigung von Havarien ein integraler Bestandteil des Lebens auf einer Yacht. Ernsthafte Havarien werden vom Mechaniker, der den Reeder vertritt, beseitigt. Im Fall, wenn der Mechaniker nicht in der Lage ist zur Yacht zu gelangen oder im Fall von kleinen Pannen, umfasst die aktive Teilnahme des Mitseglers auch Hilfe bei der Beseitigung der Havarie/Panne, wenn dies seine körperlichen und fachlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten nicht überschreitet.

 

9. Auf See trägt jeder Mitsegler IMMER eine Rettungsweste, ggf. nach Anweisung einen Lifebelt mit Lifeleine. Es sei denn, der Skipper gibt andere Anweisungen.

 

10. eine Notfall-Telefonnummer ist eingerichtet. Mobil: +49 (0) 172-2594770

 

Verpflegung und Bordkasse:

 

Die Kosten für die Verpflegung an Bord, Betriebsmittel, Hafengebühren, u.ä. werden von den Crewmitgliedern gemeinsam aufgebracht. Dafür wird – zusätzlich zum Törnbeitrag – eine „Bordkasse“ eingerichtet, in die jeder bei Törnbeginn einzahlt. Ein Mitglied der Crew wird als Bordkassenverwalter bestimmt. Der Skipper wird an Bord traditionell mitverpflegt.

 

Bei Tagestörns ohne Übernachtung sind die Nebenkosten eingeschlossen. Geht die Crew in ein Restaurant, zahlt jeder für sich. Am Ende des Törns wird abgerechnet, ein Überschuss wird ausbezahlt, eine evtl. Unterdeckung wird ausgeglichen. 

 

 

Rauchen (… und Alkohol):

 

sind an Bord verpönt und geschieht in eigener Verantwortung. Alkohol nie während eines Törns. Nach dem Törn sind wir schließlich wieder im Hafen. Unter Deck ist das Rauchen strengstens verboten und an Deck immer an der Leeseite! Seefahrt und Alkohol scheinen eng zusammen zu gehören, vertragen sich aber nur auf niedrigem Niveau.

 

Abgabe der Yacht:

 

Die Yacht wird am Tag der Abgabe ausgeräumt und von allen gemeinsam grob gereinigt. Die obligatorische Endreinigung ist bereits gesondert gezahlt.

 

 

§8 Reklamation

 

1. Der Mitsegler hat auftretende Mängel stets unverzüglich dem Skipper anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Mitsegler schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein. Reklamationen die darüber hinaus bestehen sind durch eine Unterschrift des Skippers zu dokumentieren.

 

2. Reklamationen werden bis zu 14 Tage nach Beendigung des Segeltörns angenommen und müssen in schriftlicher Form eingereicht werden.

 

3. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend machen, wenn der Mitsegler ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

4. Der Veranstalter hat die Pflicht, die Reklamation binnen 30 Tagen vom Datum ihres Erhaltens zu prüfen.

 

5. Der Veranstalter hat die Pflicht zur Rückerstattung eines Teiles oder der ganzen Einzahlung binnen 30 Tagen vom Datum des Rücktritts oder der Anerkennung der Reklamation.

 

6. Ansprüche des Mitseglers verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn nach dem Vertrag enden sollte.

 

 

§9 Schlussbestimmungen

 

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Segeltörnvertrages zur Folge.

 

2. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Mitsegler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

3. Der Veranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Veranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes ist oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Törneranstalters vereinbart. Dieser Sitz ist:

 

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Formblatt (Vorvertragliche Informationen VVI) zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB

 

Anlage 11

 

(zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)

 

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter 100 % SAIL Uwe Jüngst zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften

 

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

 

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. 100 % SAIL Uwe Jüngst trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

 

Zudem verfügt 100 % SAIL Uwe Jüngst über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 finden sie unter  www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

 

–Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

–Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

–Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

–Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.

–Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

–Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

–Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

–Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

–Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung”), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

–Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

–Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

–Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder –in einigen Mitgliedstaaten –des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.

 

 Wenn a) ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder b) 651r Absatz 3 vorliegt,

hat 100 % SAIL Uwe Jüngst eine Insolvenzabsicherung mit der R +V abgeschlossen. Die Hauptverwaltung ist am Sitz der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Fon: 0611 533 0, E-Mail: ruv@ruv.de .

 

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde für die R+V ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Fon: 0228 / 4108 – 0, E-Mail: poststelle@bafin.de ) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 100 % SAIL Uwe Jüngst verweigert werden.

 

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de”.

 

 

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Formblatt (Vorvertragliche Informationen VVI) zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach

 

§ 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt

 

Anlage 16

 

(zu Artikel 251 §2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)

 

Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über das Unternehmen 100 % SAIL Uwe Jüngst im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.

 

Daher ist das Unternehmen 100 % SAIL Uwe Jüngst nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich.

 

Bei Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer. Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals des Unternehmens 100 % SAIL Uwe Jüngst werden diese Reiseleistungen jedoch Teilverbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 100 % SAIL Uwe Jüngst über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 100 % SAIL Uwe Jüngst für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 100 % SAIL Uwe Jüngst nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.

 

Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz.

 

Wenn a) ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s oder b) § 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt hat 100 % SAIL Uwe Jüngst eine Insolvenzabsicherung mit der R +V abgeschlossen. Die Hauptverwaltung ist am Sitz der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,

 

Fon: 0611 533 0, E-Mail: ruv@ruv.de .

 

Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde für die R+V ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,

 

Fon: 0228 / 4108 – 0, E-Mail: poststelle@bafin.de ) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 100 % SAIL Uwe Jüngst verweigert werden.

 

*Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 100 % SAIL Uwe Jüngst, die trotz der Insolvenz des Unternehmens 100 % SAIL Uwe Jüngst erfüllt werden können.

 

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

 

Veranstalter:

100 % SAIL Uwe Jüngst 

Lange Redder 15

Tel. +49 (0) 4626 18935 65

Fax +49 (0) 4626 18935 67

ahoi@100prosail.de , www.100prosail.de

 

Inhaber: Uwe Jüngst (GF)

 

Reiseversicherer: R&V Versicherung

 

Stand: Juni 2019